Organisation sonderpädagogischer Förderung

1. Präventive Beratung und Förderung

Der Schwerpunkt des Auftrages des rBFz liegt in der präventiven Arbeit.

Beginn eines Beratungs- und Förderangebots

Lehrkräfte, Schulleitungen und Eltern können eine Beratungsanfrage an das rBFZ stellen. Es erfolgt eine Auftragsklärung und ggf. Entwicklung konkreter Fragestellungen auf der Grundlage und in Fortsetzung der bereits erfolgten schulischen und außerschulischen Fördermaßnahmen.

Verlauf des Beratungs-und Förderangebots - Vorbeugende Maßnahme (VM)

Eine (möglichst fachspezialisierte) BFZ-Lehrkraft berät die anfragenden Personen oder Systeme. Die Intensität und Zeitspanne der Beratung ist der Auftragsklärung entsprechend ausgerichtet. Mit dem Einverständnis der Eltern kann eine BFZ-Lehrkraft eine/n Schüler/in im Unterricht, in einer Gruppe oder einzeln fördern.

Beendigung vorbeugender Maßnahmen

Besteht bei Schülerinnen und Schülern kein Förderbedarf mehr, wird die Fördermaßnahme offiziell abgeschlossen. Hierfür wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Dieser wird allen Beteiligten zur Verfügung gestellt und in die Schüler/innen-Akte aufgenommen.

2. Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

Bei lang andauernder spezifischer Förderung kann die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommen. Dieser Entscheidungsprozess ist fachlich und organisatorisch auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes (§§49ff.) und nach den Richtlinien der VOSB auszurichten. Für das Verfahren sind Antrag, Feststellung und Bewilligung klar gesetzlich geregelt. Ein Antrag wird von der allgemeinen Schule gestellt. Das Verfahren für die Feststellung und entsprechende Umsetzungsempfehlungen werden fachlich und organisatorisch vom rBFZ angeboten und begleitet. Die Bewilligung liegt in der Verantwortung des Staatlichen Schulamtes (für den Main-Taunus-Kreis und Groß-Gerau).

Während des gesamten Prozesses ist Transparenz und Beteiligung der Eltern gewährleistet – ihr Bestimmungsrecht ist durch das aktuelle Schulgesetz rechtlich gestärkt. Das Verfahren unterliegt keiner Mehrheitsentscheidung, sondern hat die Einschätzungen und Empfehlungen aller Beteiligten mit einzubeziehen. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können entweder inklusiv oder in einer entsprechenden Förderschule beschult werden.